I.
Die Parteien leben getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Tochter wird vom Vater betreut, die beiden Söhne von der Mutter, die Sozialhilfe bezieht. Das Umgangsrecht des Vaters mit den Söhnen ist in Form von Wochenendbesuchen geregelt. Da der Vater nach dem Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle in Bottrop nach Meschede verzogen ist, will er eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung erreichen. Während er bisher die Kinder anläßlich der Wochenendbesuche geholt und zurückgebracht hat, soll die Mutter zukünftig eine dieser Fahrten - das Holen oder Zurückbringen - übernehmen.
Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag für dieses Änderungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vater sei das Aufbringen der Reisekosten eher zuzumuten als der Mutter.
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