OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2003
11 WF 66/03
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 ; BSHG § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 560
OLGReport-Hamm 2004, 46
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 104/03

Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, nur in Ausnahmefällen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 11 WF 66/03

DRsp Nr. 2003/14167

Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, nur in Ausnahmefällen

»Auch bei engen finanziellen Verhältnissen kann der Umgangsberechtigte in aller Regel nicht verlangen, dass sich der betreuende Elternteil an den Kosten des Umgangs durch Abholen oder Zurückbringen der Kinder beteiligt.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 ; BSHG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien leben getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Tochter wird vom Vater betreut, die beiden Söhne von der Mutter, die Sozialhilfe bezieht. Das Umgangsrecht des Vaters mit den Söhnen ist in Form von Wochenendbesuchen geregelt. Da der Vater nach dem Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle in Bottrop nach Meschede verzogen ist, will er eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung erreichen. Während er bisher die Kinder anläßlich der Wochenendbesuche geholt und zurückgebracht hat, soll die Mutter zukünftig eine dieser Fahrten - das Holen oder Zurückbringen - übernehmen.

Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag für dieses Änderungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vater sei das Aufbringen der Reisekosten eher zuzumuten als der Mutter.