BGH - Beschluß vom 12.11.1980
IVb ZB 547/80
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 ; FGG § 20 Abs. 1, § 53b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Beteiligung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Verfahren über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 12.11.1980 - Aktenzeichen IVb ZB 547/80

DRsp Nr. 1997/6994

Beteiligung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Verfahren über den Versorgungsausgleich

»Der Träger der betrieblichen Altersversorgung ist am Verfahren über den Ausgleich einer bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaft weder beteiligt noch wird er insoweit durch eine gerichtliche Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen oder schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich beschwert. Das gilt auch, wenn er an derselben Familiensache zugleich als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt ist.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 3 ; FGG § 20 Abs. 1, § 53b Abs. 2 ;

Gründe: