Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 12.11.1980 - Aktenzeichen IVb ZB 712/80
DRsp Nr. 1997/6991
Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den Versorgungsausgleich
»a) Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch insoweit am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligen, als es sich um den Ausgleich von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach § 1587 b Abs. 3BGB handelt.b) Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger wird durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 20 Abs. 1FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.«