BVerfG - Beschluß vom 21.07.2005
1 BvR 817/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BSHG § 46 Abs. 2 ; SGB X § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 825
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 10 UZ 297/05 - 9.3.2005,
VG Gießen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 4638/02

Beteiligung des Vaters eines behinderten Kindes an der Aufstellung eines Gesamtplans

BVerfG, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 817/05

DRsp Nr. 2005/12821

Beteiligung des Vaters eines behinderten Kindes an der Aufstellung eines Gesamtplans

Es verletzt nicht das Grundrecht des Vaters eines behinderten, heute volljährigen Kindes aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die Verwaltungsgerichte ihm weder aus § 46 Abs. 2 BSHG noch aus § 12 Abs. 2 SGB X einen Anspruch auf Beteiligung am Gesamtplanverfahren zugebilligt haben mit der Begründung, dem Kind müsse eine störungsfreie Entwicklung ermöglicht werden.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BSHG § 46 Abs. 2 ; SGB X § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beteiligung des Elternteils eines behinderten Kindes an der Aufstellung eines Gesamtplans nach § 46 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646).

I. 1. Der Beschwerdeführer ist der eheliche Vater einer 1985 geborenen Tochter. Ihm wurde 1990 die elterliche Sorge entzogen. Das Umgangsrecht wurde ausgeschlossen. Die Mutter ist verstorben. Die Tochter wuchs in einer Pflegefamilie auf. Sie ist psychisch behindert.