OLG Rostock - Urteil vom 19.12.2002
1 U 100/01
Normen:
BGB § 744 Abs. 2 § 745 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 310
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 426/99

Beteiligung eines Ehegatten an der Erhaltung gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes

OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 100/01

DRsp Nr. 2004/19882

Beteiligung eines Ehegatten an der Erhaltung gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes

Zwar hat ein Miteigentümer grundsätzlich gem. § 744 Abs. 2 BGB das Recht, die zur Erhaltung gemeinschaftlichen Immobilieneigentums notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu treffen. Jedoch darf dies nicht ohne Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Möglichkeiten gesehen werden. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft aus finanziellen Gründen von bestimmten Maßnahmen Abstand genommen haben.

Normenkette:

BGB § 744 Abs. 2 § 745 ;
Vorinstanz: LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 426/99
Fundstellen
OLGReport-Rostock 2003, 310