Beteiligung eines Ehegatten an der Erhaltung gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes
OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 100/01
DRsp Nr. 2004/19882
Beteiligung eines Ehegatten an der Erhaltung gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes
Zwar hat ein Miteigentümer grundsätzlich gem. § 744 Abs. 2BGB das Recht, die zur Erhaltung gemeinschaftlichen Immobilieneigentums notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu treffen. Jedoch darf dies nicht ohne Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Möglichkeiten gesehen werden. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft aus finanziellen Gründen von bestimmten Maßnahmen Abstand genommen haben.