BGH - Beschluss vom 01.10.2014
XII ZB 462/14
Normen:
FamFG § 276; FamFG § 280;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 27
FuR 2015, 3
NJW 2014, 6
NJW 2015, 409
NJW-RR 2015, 65
Vorinstanzen:
Notariat I Bad Urach, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG 21/12
LG Tübingen, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 220/12

Beteiligung eines in erster Instanz bestellten Verfahrenspfleges im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 462/14

DRsp Nr. 2014/16795

Beteiligung eines in erster Instanz bestellten Verfahrenspfleges im Beschwerdeverfahren

FamFG §§ 276, 280 a) Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.b) Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210).

Tenor

Dem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. Juni 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 276; FamFG § 280;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.