BGH - Beschluss vom 04.06.2014
XII ZB 353/13
Normen:
BGB § 1626; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 327
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1357
FuR 2014, 4
FuR 2014, 537
MDR 2014, 979
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1030
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 WF 746/13
AG München, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 3727/13

Beteiligung eines noch teilweise sorgeberechtigten Elternteils an einem Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in einer Pflegefamilie

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 353/13

DRsp Nr. 2014/10759

Beteiligung eines noch teilweise sorgeberechtigten Elternteils an einem Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in einer Pflegefamilie

Der Elternteil, dem u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich zu beteiligen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2013 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2013 dahin abgeändert, dass die weitere Beteiligte zu 5 zu dem Verfahren hinzuzuziehen ist.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1626; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 5 (im Folgenden: Mutter) erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihre Beteiligung in einem - ihre minderjährige Tochter betreffenden - Kindschaftsverfahren.