Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 22.02.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 210/87
DRsp Nr. 1992/2049
Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
»Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann nicht materiell beteiligt und nicht beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB einen Ausgleich nach § 3bVAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in seiner Entscheidung aufgrund des § 53dFGG nicht prüft, ob ein Ausgleich nach § 3bVAHRG gerechtfertigt wäre (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87).«