BGH - Beschluß vom 22.02.1989
IVb ZB 210/87
Normen:
BGB § 1587o; FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3a Abs. 3 Satz 2, § 3b;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2
BGHR VAHRG § 3a Abs. 3 Satz 2 Übersteigen 1
DRsp IV(470)258c
EzFamR BGB § 1587o Nr. 4
FamRZ 1989, 602
MDR 1989, 727
NJW 1989, 1859

Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 22.02.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 210/87

DRsp Nr. 1992/2049

Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

»Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann nicht materiell beteiligt und nicht beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in seiner Entscheidung aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob ein Ausgleich nach § 3b VAHRG gerechtfertigt wäre (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87).«

Normenkette:

BGB § 1587o; FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3a Abs. 3 Satz 2, § 3b;