FG Brandenburg - Urteil vom 16.10.2000
1 K 70/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 1a ;

Betragsmäßig begrenzte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting; Einkommensteuer 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 1 K 70/99 E

DRsp Nr. 2003/14848

Betragsmäßig begrenzte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting; Einkommensteuer 1996

Die geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können den beim Geber als Sonderausgaben und beim Empfänger als Einkünfte zu berücksichtigenden Betrag der Höhe nach beschränken (hier: betragsmäßig beschränkte Zustimmung der Ehefrau als Unterhaltsempfängerin auf der Anlage U).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 1a ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom 17.12.1998 und sieht gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.