OLG Köln - Beschluß vom 29.09.2000
16 Wx 96/00
Normen:
BGB §§ 1896, 1897 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 8
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 179/200 1 T 180/00

Betreuer mit dem Aufgabengebiet Umgang mit der Presse

OLG Köln, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 96/00

DRsp Nr. 2001/727

Betreuer mit dem Aufgabengebiet "Umgang mit der Presse"

Ist es erforderlich, für einen Betroffenen, der seinen Willen nur noch sehr eingeschränkt äußern kann, einen Betreuer mit dem Aufgabengebiet "Umgang mit der Presse" zu bestellen, um ihn vor der unfreiwilligen Mitwirkung an einer reißerischen, sachlich unangebrachten und seine Menschenwürde herabsetzenden Berichterstattung zu schützen, so darf der hierzu berufene Betreuer nicht mit dem allgemeinen Betreuer des Betroffenen identisch sein, damit das Recht auch des in seiner geistigen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Betroffenen, sich gegebenenfalls über seinen Betreuer, seine Unterbringung im Krankenhaus, seine ärztliche Behandlung usw. bei der Presse zu beschweren, nicht beschnitten wird.

Normenkette:

BGB §§ 1896, 1897 ;

Gründe: