OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2005
16 Wx 183/05
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 889
OLGReport-Köln 2006, 279
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 286/05
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII K 50

Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen nur aufgrund festgestellter Beeinträchtigung der Willenbestimmung auch bei autistischen Verständigungsproblemen

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 183/05

DRsp Nr. 2006/6198

Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen nur aufgrund festgestellter Beeinträchtigung der Willenbestimmung auch bei autistischen Verständigungsproblemen

»Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Es bedarf weiterer gerichtlicher Ermittlungen nach § 12 FGG.