OLG Thüringen - Beschluss vom 18.12.2003
6 W 653/03
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 1836a ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1901 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 316/03

Betreuervergütung - erhöhter Stundensatz bei Ingenieurstudium des Betreuers?

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 6 W 653/03

DRsp Nr. 2004/2059

Betreuervergütung - erhöhter Stundensatz bei Ingenieurstudium des Betreuers?

»1. Es bleibt offen, ob gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1836 Abs. 1 S. 1, 2, 1836a die Betreuung unentgeltlich erfolgt, wenn das Vormundschaftsgericht bei Bestellung des Betreuers nicht festgestellt hat, dass dieser die Betreuung berufsmäßig führt oder ob die von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB geforderte Feststellung sich aus den Gesamtumständen des Bestellungsvorgangs oder des Betreuungsverlaufs ergeben kann. 2. Das Gesetz hat den mit jeder vertieften Ausbildung einhergehenden, zum Teil auch der längeren Ausbildungsdauer und dem dadurch bedingten Zuwachs an Lebensalter und -erfahrung geschuldeten Wissensfundus nicht im Blick, wenn es in § 1 Abs. 1 BVormVG die Erhöhung des Vergütungssatzes an "besondere Kenntnisse" knüpft.