OLG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2005
9 W 658/04
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 ; BGB § 1836e Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 125
FamRZ 2005, 1199
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 95/04

Betreuervergütung - Vermögenseinsatz von Schmerzensgeldzahlungen

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 9 W 658/04

DRsp Nr. 2005/4055

Betreuervergütung - Vermögenseinsatz von Schmerzensgeldzahlungen

»Schmerzensgeldzahlungen unterliegen nicht dem in § 1836c Nr. 2 BGB angeordneten Vermögenseinsatz für eine Betreuervergütung, da ein solcher Einsatz für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darstellt.«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 ; BGB § 1836e Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Suhl - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluss vom 11.03.2004 die im Zeitraum vom 27.07.2000 bis 31.07.2003 angefallenen Vergütungen und Aufwendungen des Berufsbetreuers in Höhe von insgesamt 10.305,65 EUR gegen den Betroffenen zur Rückzahlung aus dessen Vermögen festgesetzt (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr. 2, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB, 56g Abs. 1 Nr. 2 S. 2, S. 3 FGG). Dabei hat das Amtsgericht zu dem vom Betroffenen einzusetzenden Vermögen das ihm für einen Verschüttungsunfall - der auch ursächlich für die Anordnung der Betreuung gewesen war - gewährte Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,-- EUR gerechnet. Auf die hiergegen eingelegte Erstbeschwerde des Betroffenen hin hat das Landgericht Meiningen am 11.11.2004 den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 90 d.A.) Bezug genommen.