I.
Das Amtsgericht Suhl - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluss vom 11.03.2004 die im Zeitraum vom 27.07.2000 bis 31.07.2003 angefallenen Vergütungen und Aufwendungen des Berufsbetreuers in Höhe von insgesamt 10.305,65 EUR gegen den Betroffenen zur Rückzahlung aus dessen Vermögen festgesetzt (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr.
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