OLG Thüringen - Beschluss vom 05.12.2002
6 W 663/02
Normen:
BGB § 1836c § 1836d § 1836e § 1908i ; FGG § 56 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 135/02

Betreuervergütung; Anspruchsüberleitung

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 663/02

DRsp Nr. 2003/1266

Betreuervergütung; Anspruchsüberleitung

»1. In den Fällen, in denen die Mittellosigkeit des Betroffenen allein wegen ihm zustehender Unterhaltsansprüche verneint wird, das Vormundschaftsgericht ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob derartige Ansprüche auch tatsächlich realisiert werden können (BayObLG, NJW-RR 2002, S. 943). Vielmehr ist es sachgerecht und zulässig, bei der Behandlung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen des Verfahrens nach § 56 g FGG die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen ohne nähere Prüfung des tatsächlichen Bestehens eines solchen Anspruches auszusprechen. 2. Wie § 1836c Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt ist zur Feststellung des Forderungsübergangs nach §§ 1836c, 1836e i.V.m. § 56 FGG durch einen geeigneten Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll, denn, wie § 1836d Nr. 2 BGB ergibt, ist ein Betreuter, der dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist, nicht verpflichtet, zum Zwecke der Entschädigungszahlungen an den Betreuer seine Unterhaltsansprüche einzuklagen. Hier tritt die Staatskasse ein, deren Inanspruchnahme nicht voraussetzt, dass der Betreute zur Zahlung der Betreuerkosten vollends außerstande ist.