LG Mühlhausen, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 135/02
Betreuervergütung; Anspruchsüberleitung
OLG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 663/02
DRsp Nr. 2003/1266
Betreuervergütung; Anspruchsüberleitung
»1. In den Fällen, in denen die Mittellosigkeit des Betroffenen allein wegen ihm zustehender Unterhaltsansprüche verneint wird, das Vormundschaftsgericht ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob derartige Ansprüche auch tatsächlich realisiert werden können (BayObLG, NJW-RR 2002, S. 943). Vielmehr ist es sachgerecht und zulässig, bei der Behandlung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen des Verfahrens nach § 56 gFGG die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen ohne nähere Prüfung des tatsächlichen Bestehens eines solchen Anspruches auszusprechen.2. Wie § 1836c Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt ist zur Feststellung des Forderungsübergangs nach §§ 1836c, 1836e i.V.m. § 56FGG durch einen geeigneten Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll, denn, wie § 1836d Nr. 2 BGB ergibt, ist ein Betreuter, der dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist, nicht verpflichtet, zum Zwecke der Entschädigungszahlungen an den Betreuer seine Unterhaltsansprüche einzuklagen. Hier tritt die Staatskasse ein, deren Inanspruchnahme nicht voraussetzt, dass der Betreute zur Zahlung der Betreuerkosten vollends außerstande ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.