Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22. April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 408 €
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durch seine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor.
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