OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.04.2008
20 W 37/08
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 ; VBVG § 5 Abs. 2 ; VBVG § 5 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 284/07

Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 20 W 37/08

DRsp Nr. 2008/12575

Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betreuten

»Auch wenn die Vergütung des Berufsbetreuers wegen zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Festsetzungsentscheidung gegebener Mittellosigkeit insgesamt aus der Staatskasse zu zahlen ist, richtet sich für die Vergütungshöhe das Maß der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG anzusetzenden Stunden ausschließlich danach, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungsmonats mittellos war oder nicht, wobei gegebenenfalls taganteilig zu differenzieren ist.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1 ; VBVG § 5 Abs. 2 ; VBVG § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der bereits seit 1994 für den Betroffenen bestellte Berufsbetreuer beantragte mit Schreiben vom 27. Februar 2007 die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum von 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 gegen die Staatskasse.

Im Antrag wurde ausgeführt und sodann auf gerichtliche Nachfrage nachgewiesen, dass der Betroffene erstmals seit dem 1. September 2006 nicht mehr vermögend war. Für die Monate Juli und August 2006, in denen der Betroffene noch über Vermögen verfügte, machte der Betreuer jeweils viereinhalb Stunden monatlich zu je 44 EUR geltend, für den Zeitraum der Mittellosigkeit im September und Oktober 2006 beanspruchte er jeweils dreieinhalb Stunden monatlich zu je 44 EUR.