BGH - Beschluss vom 21.05.2014
XII ZB 98/14
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1361
FuR 2014, 523
MDR 2014, 992
NJW-RR 2014, 1154
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 323/13
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII 174/02

Betreuervergütung bei Vorhandensein eines Abschlusses als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule Karl Marx beim Zentralkomitee der SED in der ehemaligen DDR

BGH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 98/14

DRsp Nr. 2014/10467

Betreuervergütung bei Vorhandensein eines Abschlusses als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED in der ehemaligen DDR

Zur Höhe der Betreuervergütung nach erworbenem Abschluss als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.047 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde 2005 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED erworben.