OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.06.2003
20 W 357/02
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1821 Abs. 1 Ziff. 5 ; BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 443
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/28 T 104/02 - 07.08.2002,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 43 XVII GOL 1312/96

Betreuervergütung bei zeitintensiver Tätigkeit - Beurteilungsermessen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 357/02

DRsp Nr. 2003/10700

Betreuervergütung bei zeitintensiver Tätigkeit - Beurteilungsermessen

»Für die Beurteilung, ob ein Betreuer den von ihm entfalteten Zeitaufwand für bestimmte Tätigkeiten für erforderlich halten durfte, besteht ein Beurteilungsermessen des Tatrichters. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter vor Entfaltung einer zeitintensiven Tätigkeit zur Vorbereitung und Abwicklung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts (hier: Erwerb einer Immobilie zur Geldanlage) bei sich aufdrängenden Zweifeln eine vorherige Klärung der Genehmigungsfähigkeit durch das Vormundschaftsgericht verlangt.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1821 Abs. 1 Ziff. 5 ; BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).