OLG Thüringen - Beschluss vom 14.05.2003
6 W 124/03
Normen:
BVormVG § 1 ; BGB § 1836a ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 104/2001

Betreuervergütung eines Sozialsekretär nach dem BVormVG

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 6 W 124/03

DRsp Nr. 2003/12346

Betreuervergütung eines Sozialsekretär nach dem BVormVG

»1. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten "Sozialsekretär" erfüllt jedenfalls dann nicht die Anforderungen an einen dem (Fach-) Hochschulstudium im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG vergleichbaren Abschluss, wenn der Bildungsträger (hier: Katholisch-Soziales Institut der Erzdiözese Köln) keine der (Fach-)Hochschulreife entsprechenden Zulassungsschranken errichtet. 2. Charakteristikum für ein (Fach-)Hochschulstudium ist die Schaffung besonderer Zulassungshürden, da jeder Studiengang auf gewissen Vorkenntnissen, Fertigkeiten oder Qualifikationen aufbaut, die der Studienanfänger im Laufe seines früheren Werdegangs erworben hat und die ihn zur Erreichung des Studienziels geeignet erscheinen lassen. Auf diesem Ansatz gründet die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürHochschulG - und die Hochschulgesetze der Länder -, worin der Zugang zu den Studieneinrichtungen, je nach Fachrichtung, an den Erwerb der allgemeinen bzw. der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife geknüpft wird. 3. Eine im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG anzuerkennende gleichwertige (Fach-)Hochschulausbildung muss mindestens ebenfalls über entsprechende, im Schwierigkeitsgrad vergleichbare Zulassungsschranken verfügen.