BGH - Beschluss vom 23.10.2024
XII ZB 249/24
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 298
MDR 2025, 277
NJW-RR 2025, 193
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII 196/20
LG Neuruppin, vom 06.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 39/24

Betreuervergütung für eine examinierte Krankenschwester; Ausschluss des Aufgabenkreises die Gesundheitssorge

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen XII ZB 249/24

DRsp Nr. 2025/261

Betreuervergütung für eine examinierte Krankenschwester; Ausschluss des Aufgabenkreises die Gesundheitssorge

Zur Betreuervergütung für eine examinierte Krankenschwester, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge nicht umfasst.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 576 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine ausgebildete Krankenschwester, ist als berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern und Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post für die mittellose Betroffene bestellt. Sie hat die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf Grundlage der Vergütungstabelle B für den Abrechnungszeitraum vom 2. Juni 2021 bis zum 1. Dezember 2022 gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) beantragt.