OLG Thüringen - Beschluss vom 29.03.2005
9 W 3/05
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 194/04

Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 9 W 3/05

DRsp Nr. 2005/6111

Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung

»1. Nach derzeitiger Rechtslage haben die Gerichte die Abrechnung des Berufsbetreuers nicht nur auf die Richtigkeit des behaupteten Zeitaufwands - wobei im Falle einer die Einzeltätigkeiten aufschlüsselnden Zeitübersicht eine Plausibilitätskontrolle ausreicht - , sondern auch auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Betreuungsmaßnahme hin zu überprüfen. 2. Maßnahmen der unterstützenden Personenfürsorge, zu denen auch ein häufigerer persönlicher Kontakt zum Betreuten gehört, sind nicht primär Gegenstand der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben und können daher nur aus besonderem Anlass vergütet werden, etwa wenn sie mit wesentlich geringerem Aufwand oder kostengünstiger als durch kommerzielle Leistungen Dritter erbracht werden können.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: