Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 69 e Satz 1 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG). Die Vorinstanzen haben der Beteiligten zu 2) zu Recht eine Vergütung in der festgesetzten Höhe bewilligt.
I.
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