BayObLG - Beschluß vom 04.02.1997
3Z BR 8/97
Normen:
BGB § 1896, § 1903 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 160
EzFamR aktuell 1997, 148
FamRZ 1997, 902
FuR 1998, 89
Rpfleger 1997, 307
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1519/96
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 239/96

Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des vermögenslosen Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 8/97

DRsp Nr. 1997/3351

Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des vermögenslosen Betreuten

»1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1896, § 1903 ;

Gründe:

I. Am 13.9.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene die Betreuungsstelle zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung mit Entscheidung über die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, Gesundheitssorge mit Zuführung zur nervenärztlichen Heilbehandlung und Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, daß die Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betrifft, der Einwilligung der Betreuerin bedarf. Die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 5.12.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuungsstelle, die sie auf die Bestellung des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge beschränkte, und deren sofortige weitere Beschwerde.

II.