I. Am 13.9.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene die Betreuungsstelle zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung mit Entscheidung über die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, Gesundheitssorge mit Zuführung zur nervenärztlichen Heilbehandlung und Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, daß die Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betrifft, der Einwilligung der Betreuerin bedarf. Die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 5.12.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuungsstelle, die sie auf die Bestellung des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge beschränkte, und deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
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