OLG Naumburg - Beschluss vom 19.09.2001
8 Wx 18/01
Normen:
BGB §§ 1896 ff. § 1906 ; FGG § 15 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 70 e Abs. 1 § 67 Abs. 1 Nr. 2 § 68 Abs. 1 S. 1 § 68 g Abs. 5 S. 3 ; ZPO §§ 358 ff. § 411 Abs. 3 § 404 Abs. 1 S. 1 § 404 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 986
OLGReport-Naumburg 2002, 301
Vorinstanzen:
LG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 176/01
AG Köthen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII 16/00

Betreuung - Anhörung des Betroffenen vor Betreuerbestellung - Anhörung in Folgeverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 18/01

DRsp Nr. 2001/16543

Betreuung - Anhörung des Betroffenen vor Betreuerbestellung - Anhörung in Folgeverfahren

»Grundsätzlich ist der Betroffene vor Bestellung eines Betreuers persönlich zu hören. Die Anhörung in einem sogen. Folgeverfahren ersetzt nicht diese notwendige Anhörung.«

Normenkette:

BGB §§ 1896 ff. § 1906 ; FGG § 15 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 70 e Abs. 1 § 67 Abs. 1 Nr. 2 § 68 Abs. 1 S. 1 § 68 g Abs. 5 S. 3 ; ZPO §§ 358 ff. § 411 Abs. 3 § 404 Abs. 1 S. 1 § 404 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I.

1. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Köthen vom 24. März 2000 wurde der am 08. Juli 1964 geborenen Betroffenen ein Betreuer bestellt (§ 1897 BGB; Bl. 9 d.A.). Zuvor hatte das Amtsgericht ein schriftliches nervenärztliches Gutachten eingeholt, das der Betroffenen eine paranoid halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bescheinigt hat.

Mit weiterem Beschluss vom 05. April 2000 wurde der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Entgegennahme und das Öffnen der Post erstreckt (Bl. 21 d.A.).

Die Betroffene wurde jeweils nicht angehört. Auch ein Verfahrenspfleger wurde ihr nicht bestellt. Außerdem wurden die Beschlüsse der Betroffenen nicht bekannt gemacht, weil die Post zurückging, da der Briefkasten der Betroffenen nicht geleert worden ist (Bl. 20, 21, 22a, 24 d.A.).