I. Das Amtsgericht führt für den Betroffenen ein aus einer Vormundschaft übergegangenes Betreuungsverfahren. Zum Vereinsbetreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, für die ein Einwilligungsvorbehalt als angeordnet galt, bestellte das Amtsgericht am 8.12.1994/17.1.1995 den Vereinsbetreuer C., den Beteiligten. Durch Beschluß vom 30.5.1997 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte an seiner Stelle den Mitarbeiter B. eines anderen Vereins zum Vereinsbetreuer. Die gegen die Entlassung des Beteiligten als Betreuer gerichteten sofortigen Beschwerden des Beteiligten und der Verfahrenspflegerin, die diese auf Wunsch des Betroffenen eingelegt hatte, wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.7.1997 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
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