BayObLG - Beschluß vom 24.10.1997
3Z BR 350/97
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 76
EzFamR aktuell 1998, 68
FamRZ 1998, 924
Rpfleger 1998, 159
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5436/97 13 T 5535/97
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 533/94

Betreuung durch Mitarbeiter eines Betreuungsvereins für Bewohner eines vom Verein betriebenen Heims - Ausschluß der Betreuung bei Disziplinargewalt des GmbH-Geschäftsführers

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 350/97

DRsp Nr. 1998/1169

Betreuung durch Mitarbeiter eines Betreuungsvereins für Bewohner eines vom Verein betriebenen Heims - Ausschluß der Betreuung bei Disziplinargewalt des GmbH-Geschäftsführers

»Ist ein Betreuungsverein Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Heim betreibt, darf ein Mitarbeiter des Vereins jedenfalls dann nicht zum Betreuer für Bewohner dieses Heims bestellt werden, wenn er dem Geschäftsführer der GmbH disziplinarisch unterstellt ist.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht führt für den Betroffenen ein aus einer Vormundschaft übergegangenes Betreuungsverfahren. Zum Vereinsbetreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, für die ein Einwilligungsvorbehalt als angeordnet galt, bestellte das Amtsgericht am 8.12.1994/17.1.1995 den Vereinsbetreuer C., den Beteiligten. Durch Beschluß vom 30.5.1997 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte an seiner Stelle den Mitarbeiter B. eines anderen Vereins zum Vereinsbetreuer. Die gegen die Entlassung des Beteiligten als Betreuer gerichteten sofortigen Beschwerden des Beteiligten und der Verfahrenspflegerin, die diese auf Wunsch des Betroffenen eingelegt hatte, wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.7.1997 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.