BAG - Urteil vom 15.12.2021
7 AZR 453/20
Normen:
BEEG § 15 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG _ 2 Nr. 19
AuR 2022, 235
BAGE 177, 1
BB 2022, 883
EzA BGB 2002 _ 620 Hochschulen Nr. 39
EzA-SD 2022, 3
NJW 2022, 2136
NZA 2022, 560
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 576/18
ArbG Halle, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 324/18

Betreuung eines Kindes als Verlängerungstatbestand der höchstens zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVGVerlängerung der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG kraft GesetzesGesetzliches Normverständnis zum Begriff Betreuung eines Kindes

BAG, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 453/20

DRsp Nr. 2022/4480

Betreuung eines Kindes als Verlängerungstatbestand der höchstens zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG Verlängerung der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG kraft Gesetzes Gesetzliches Normverständnis zum Begriff "Betreuung eines Kindes"

Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG) wegen Kinderbetreuung setzt nicht voraus, dass es sich um die Betreuung eines im Haushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt. Sie tritt auch dann ein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kind (Residenzmodell) im Rahmen üblicher Umgangsregeln - etwa an jedem oder jedem zweiten Wochenende sowie im Urlaub bzw. in den Ferien - regelmäßig betreut. Orientierungssätze: