BayObLG - Beschluss vom 14.10.2002
3Z BR 172/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; StGB § 63 ; StVollzG § 136 § 138 ; UnterbrG Art. 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 323
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 812/01
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 57/92

Betreuung im strafrechtlichen Maßregelvollzug - Gesundheitsfürsorge

BayObLG, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 172/02 - Aktenzeichen 3Z BR 173/02

DRsp Nr. 2002/17989

Betreuung im strafrechtlichen Maßregelvollzug - Gesundheitsfürsorge

»Auch für einen Betroffenen, der im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzuges untergebracht ist und deshalb notfalls gegen seinen Willen zwangsbehandelt werden kann, ist eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erforderlich, wenn er geschäftsunfähig und damit nicht selbst dazu in der Lage ist, in seine Behandlung einzuwilligen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; StGB § 63 ; StVollzG § 136 § 138 ; UnterbrG Art. 28 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene, der zur Zeit im Rahmen eines Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB untergebracht ist, steht nach einem schweren Verkehrsunfall seit vielen Jahren unter Betreuung. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.7.2001 wurde die jetzige Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt.