OLG Köln, Beschluß vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 100/95
DRsp Nr. 1996/8641
Betreuung nur bei Betreuungsbedürfnis
Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann, und zwar auch nicht durch einen Bevollmächtigten. Liegt ein derartiges Betreuungsbedürfnis nicht vor, darf eine Betreuung auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht eingerichtet werden, da der Grundsatz der Erforderlichkeit der Betreuung öffentlichen Interessen dient, so daß der Betroffene hierauf nicht wirksam verzichten kann.