SchlHOLG - Beschluss vom 13.02.2008
2 W 6/08
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 158
OLGReport-Schleswig 2008, 741
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, AG Itzehoe, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 445/06 - Vorinstanzaktenzeichen 81 XVII 331/06

Betreuungsanordnung trotz Bestellung eines Bevollmächtigten

SchlHOLG, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 6/08

DRsp Nr. 2008/15708

Betreuungsanordnung trotz Bestellung eines Bevollmächtigten

»1. Die Anordnung einer Betreuung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten nicht ebenso gut besorgt werden können, wie durch einen Betreuer. Das ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte nicht willens oder in der Lage ist, die Vollmacht zum Wohle des Betroffenen einzusetzen. 2. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Betreuer nicht willens ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.