BGH - Beschluss vom 02.12.2015
XII ZB 283/15
Normen:
FamFG § 15 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; FamFG § 41 Abs. 3; FamFG § 48 Abs. 3; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63; FamFG § 275; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 195
FGPrax 2016, 96
FamRZ 2016, 296
FuR 2016, 164
NJW 2016, 565
Vorinstanzen:
AG Neumarkt i.d. OPf., vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 74/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1743/15

Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung; Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 283/15

DRsp Nr. 2016/814

Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung; Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung

BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2 a) Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.b) Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640).c) Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.