BGH - Beschluss vom 30.11.2022
XII ZB 257/22
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 468
MDR 2023, 367
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 13986 B
LG Göttingen, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 86/22

Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen XII ZB 257/22

DRsp Nr. 2023/1633

Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen

Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.

1. Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, ist seine Endentscheidung aus diesem Grund nur dann unrichtig und mit den zulässigen Rechtsmitteln angreifbar, wenn das Gericht in der Beschlussformel gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz durch diese Beschlussfassung als erledigt betrachtet hat.