OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.08.2005
3 W 79/05
Normen:
BGB § 1836c § 1908i ; SGB XII § 1 Abs. 2 § 90 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 § 22 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 21
FamRZ 2006, 65
JurBüro 2005, 658
MDR 2006, 398
OLGReport-Zweibrücken 2005, 860
Rpfleger 2005, 666
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 15/05
AG Linz am Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 302/03

Betreuungsrecht: Rückkaufswerte und Überschussbeteiligungen aus Sterbegeldversicherungen gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen gem. § 1836c BGB.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 3 W 79/05

DRsp Nr. 2005/21164

Betreuungsrecht: Rückkaufswerte und Überschussbeteiligungen aus Sterbegeldversicherungen gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen gem. § 1836c BGB.

1. Soweit die Staatskasse die Aufwandsentschädigung eines Betreuers trägt, kann sie beim zu Betreuenden (Betroffenen) Rückgriff nehmen, sofern dieser sein Einkommen und sein Vermögen gem. § 1836c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts hierfür einzusetzen hat. 2. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehören grundsätzlich auch sog. "bereite Mittel", über die der Betroffene nach einer ihm möglichen und zumutbaren Rechtshandlung, zum Beispiel durch Vertragskündigung verfügen kann. 3. Mittel, die dem Betroffenen aus Sterbegeldversicherungen im Falle einer Vetragsbeendigung zustünden, sind nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen. 4. Das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, ist Teil des grundgesetzlich geschützen Persönlichkeitsrechts und umfasst auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen.

Normenkette:

BGB § 1836c § 1908i ; SGB XII § 1 Abs. 2 § 90 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.