BayObLG - Beschluss vom 26.02.2003
3Z BR 243/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 7
BayObLGZ 2003, 33
FamRZ 2003, 962
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 28/02
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1059/00

Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 243/02

DRsp Nr. 2003/6393

Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG

»Bei der Erstreckung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der jetzt 26-jährige, geistig behinderte Betroffene lebte seit seiner Kindheit in Heimen. 1995 wurde für ihn, der zu dieser Zeit in einer Behinderteneinrichtung in Norddeutschland wohnte, ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten einschließlich der Sozialleistungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Erteilung der Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde 1997 um die Aufenthaltsbestimmung erweitert. Am 20.6.2000 wurde die Betreuung um rund fünf Jahre verlängert. In dieser Entscheidung wurde lediglich der 1995 angeordnete Aufgabenkreis genannt, nicht aber die Aufenthaltsbestimmung.