I.
Der jetzt 26-jährige, geistig behinderte Betroffene lebte seit seiner Kindheit in Heimen. 1995 wurde für ihn, der zu dieser Zeit in einer Behinderteneinrichtung in Norddeutschland wohnte, ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten einschließlich der Sozialleistungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Erteilung der Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde 1997 um die Aufenthaltsbestimmung erweitert. Am 20.6.2000 wurde die Betreuung um rund fünf Jahre verlängert. In dieser Entscheidung wurde lediglich der 1995 angeordnete Aufgabenkreis genannt, nicht aber die Aufenthaltsbestimmung.
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