OLG Köln - Urteil vom 09.12.1994
6 U 228/93
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 4 § 139 § 140 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 115
FamRZ 1995, 1232
Rpfleger 1995, 353

Betreuungsrecht: Zur Genehmigungspflicht gem. § 1821, Abs. 1 Nr. 4 BGB im Falle eines Vorvertrags bezgl eines Grundstücksverkaufs

OLG Köln, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 6 U 228/93

DRsp Nr. 1995/4931

Betreuungsrecht: Zur Genehmigungspflicht gem. § 1821, Abs. 1 Nr. 4 BGB im Falle eines Vorvertrags bezgl eines Grundstücksverkaufs

1. Verpflichtet sich eine Partei in einem Vertrag unter darin näher bezeichneten Voraussetzungen (notariell) zum Abschluß eines Haupt-Kaufvertrages über ein Grundstück, so handelt es sich hierbei nicht um einen bedingten Hauptvertrag, sondern um einen verbindlichen Vorvertrag auf Abschluß des Hauptvertrages. Ein solcher Vorvertrag ist gem. § 1821, Abs. 1 Nr. 4 BGB genehmigungspflichtig, wenn in ihm - wie hier - bereits die Verpflichtung zu Eigentumsübertragung enthalten ist.2. Genehmigungspflichtig ist ein solches Geschäft auch dann, wenn es über ein Grundstück getätigt wird, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages noch nicht zum Mündelvermögen gehört. § 1821 Abs. 1 BGB erfaßt auch Verpflichtungen über künftiges Mündelvermögen. Bis zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.3. Haben sich mehrere Personen in einem Vorvertrag zur Veräußerung künftig (möglicherweise) noch zu erwerbenden Grundbesitzes verpflichtet, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Einheitlichkeit eines solchen Geschäfts und nicht für den Abschluß unabhängig voneinander stehender Verpflichtungen, die getrennt erfüllt werden können.

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 4 § § ;