Die Parteien waren vom 12. April 1991 bis 12. Oktober 1991 miteinander verheiratet. Auch nach der Scheidung ihrer Ehe lebten sie zeitweise zusammen. Aus ihrer Verbindung ging das am 16. September 1992 geborene Kind Benjamin hervor, dessen Vaterschaft der Beklagte am 27. Januar 1994 anerkannt hat.
Die Klägerin, die das Kind versorgt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nahm den Beklagten mit der im Juni 1994 erhobenen Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen der letzten zwölf Monate sowie auf Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts ab 1. April 1994 in Anspruch. Sie vertrat die Auffassung, daß ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB, zumindest aber gemäß § 1576 BGB zustehe. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nicht gegeben seien, ein möglicher Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB aber erschöpft sei.
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