KG - Beschluss vom 18.08.2008
13 WF 111/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 ; BGB § 1570 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 336
FuR 2009, 38
KGReport 2009, 8
NJW 2008, 3793
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 3752/08

Betreuungsunterhalt: Keine Erwerbsobliegenheit zur Vollzeitbeschäftigung bei Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern

KG, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 13 WF 111/08

DRsp Nr. 2008/19445

Betreuungsunterhalt: Keine Erwerbsobliegenheit zur Vollzeitbeschäftigung bei Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern

»Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1, 2 BGB n. F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.«

Normenkette:

BGB § 1570 Abs. 1 ; BGB § 1570 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren seit dem 12. Dezember 1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem 25. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder , geboren am 8. November 1996, und , geboren am 1. September 2000, hervorgegangen. Die Antragstellerin ist nach der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach gezogen. Der ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten Klasse, die Tochter die Grundschule in der zweiten Klasse.