OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2008
II-4 WF 41/08
Normen:
BGB § 1570 ; EGZPO § 36 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 12.02.2008

Betreuungsunterhalt nur bei konkreter Darlegung der fehlenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen II-4 WF 41/08

DRsp Nr. 2008/16622

Betreuungsunterhalt nur bei konkreter Darlegung der fehlenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung

Nach neuem Unterhaltsrecht kommt ein über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt nur in Betracht, wenn der Berechtigte substantiiert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen. Der Berechtigte kann sich daher weder auf das Alter des Kindes noch darauf berufen, dass Kinder getrennt lebender Eltern stets intensiver betreuungsbedürftig seien.

Normenkette:

BGB § 1570 ; EGZPO § 36 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Abänderungsklage des Klägers hat nur für die Zeit bis Juni 2008 weitergehende Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die hier in Rede stehende Zeit ab dem 1.1.2008 bestimmt sich grundsätzlich nach dem an diesem Tag in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes (UÄndG). Der Beklagten steht danach ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch zu, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1570 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen; ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB kommt vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der Ehe nicht in Betracht.