BGH - Urteil vom 30.11.1994
XII ZR 226/93
Normen:
BGB § 242, § 1570, § 1579 Nr. 7, § 1585 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1585c, Verzicht 4
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 9
DRsp I(166)284b-e
EzFamR BGB § 1585c Nr. 8
EzFamR aktuell 1995, 38
FamRZ 1995, 291
MDR 1995, 717
NJW 1995, 1148
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Usingen,

Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden Unterhaltsverzichts

BGH, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen XII ZR 226/93

DRsp Nr. 1995/2372

Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden Unterhaltsverzichts

»a) Zur Höhe und Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB, der dem ein gemeinschaftliches Kind betreuenden Elternteil trotz eines umfassenden Verzichts auf nachehelichen Unterhalt verbleibt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403). b) Verlangt ein geschiedener Ehegatte von dem anderen nachehelichen Unterhalt, so hat er im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit Vorbringen des anderen zu widerlegen, er erbringe einem anderen Partner Versorgungsleistungen und müsse sich dafür eine Vergütung anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1570, § 1579 Nr. 7, § 1585 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien heirateten am 2. Dezember 1983; für den Ehemann (Antragsteller) war es die zweite Ehe. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) war seinerzeit berufstätig, der Ehemann stand vor der Gründung einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er später wurde. Am 5. Mai 1986 wurde das gemeinsame Kind A. geboren; seither war die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig. Mitte 1990 trennten sich die Parteien.