OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.08.2008
11 UF 48/08
Normen:
BGB § 1587b ; VAHRG § 2 ; VAHRG § 3b ; VAHRG § 10 ; VAÜG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 884
OLGReport-Oldenburg 2009, 49
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 223/07

Betriebliche Altersversorgung: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Beteiligung von derzeit nicht verbindlich feststellbaren Rentenanwartschaften

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 11 UF 48/08

DRsp Nr. 2008/21557

Betriebliche Altersversorgung: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Beteiligung von derzeit nicht verbindlich feststellbaren Rentenanwartschaften

»1.) Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind alle auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden Versorgungsanwartschaften heranzuziehen (Quotierungsmethode). 2.) Auch dann, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente derzeit wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht verbindlich festgestellt werden kann, kann der Versorgungsausgleich jedenfalls dann in Anwendung der bisherigen Regelung durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.«

Normenkette:

BGB § 1587b ; VAHRG § 2 ; VAHRG § 3b ; VAHRG § 10 ; VAÜG § 2 ;

Entscheidungsgründe: