OLG Thüringen - Beschluss vom 11.02.2008
1 UF 304/07
Normen:
BGB § 1585b ; BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587f ; BGB § 1587g Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 318
NJW-RR 2008, 959
OLGReport-Jena 2008, 540
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 608/05

Betriebsrente des RWE-Systems im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: statisch im Anwartschafts- und dynamisch im Leistungsstadium

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 1 UF 304/07

DRsp Nr. 2008/10799

Betriebsrente des RWE-Systems im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: statisch im Anwartschafts- und dynamisch im Leistungsstadium

»Die Betriebsrente des RWE Systems ist im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, zusätzlich zu berücksichtigen. An einen bezifferten Antrag ist das Gericht beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht gebunden. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann erst ab Rechtskraft des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs zugesprochen werden. Der Zahlungsbeginn beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach den §§ 1587 g Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 1, 1585 b Abs. 2, 3 BGB

Normenkette:

BGB § 1585b ; BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587f ; BGB § 1587g Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 09.10.1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 03.08.2005 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des - Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 26.07.2007 geschieden. Das Amtsgericht hat in den Ziffern 2 und 3 des Urteils die Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt.