LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2013
L 2 AS 336/10
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 22; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1831/07

Betriebsstrom für die Heizungsanlage; Betriebsstrom; Billigkeit; Eigenheim; Gesamtschuldner; Immobiliendarlehen; KdU; Nutzungsentschädigung; Unterkunftsaufwendungen; Verwertungsschutz; Vorschuss; Zinsen; getrennt lebende Ehegatten; vorläufige Leistungsgewährung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 336/10

DRsp Nr. 2014/8359

Betriebsstrom für die Heizungsanlage; Betriebsstrom; Billigkeit; Eigenheim; Gesamtschuldner; Immobiliendarlehen; KdU; Nutzungsentschädigung; Unterkunftsaufwendungen; Verwertungsschutz; Vorschuss; Zinsen; getrennt lebende Ehegatten; vorläufige Leistungsgewährung

1. Bei der von dem in einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Eigenheim verbliebenen Ehegatten nach § 745 Abs 2 BGB oder § 1361b Abs 3 Satz 2 BGB an den ausgezogenen getrennt lebenden Ehegatten zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. 2. Im Streit um eine höhere vorläufige KdU-Leistungsgewährung besteht in Ansehung eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kein Bedürfnis, die erfolgte vorläufige Leistungsgewährung für einzelne Monate zu korrigieren, wenn im streitigen Bewilligungszeitraum insgesamt bedarfsdeckenede KdU-Leistungen gewährt wurden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle von 2. Juni 2010 abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 22; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3;

Tatbestand: