BGH - Beschluss vom 06.09.2017
XII ZB 660/14
Normen:
BGB § 1591; BGB § 1592; TSG § 5 Abs. 3; TSG § 8 Abs. 1; TSG § 11 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 215, 318
FamRB 2018, 146
FamRZ 2017, 1855
FuR 2017, 670
JZ 2017, 770
MDR 2017, 1426
MDR 2017, 8
NJW 2017, 3379
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 254/13
KG, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 48/14

Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung; Einordnung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter nach dem Gebären eines Kindes; Eintragung im Geburtenregister des Kindes und in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden als Mutter mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 660/14

DRsp Nr. 2017/13957

Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung; Einordnung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter nach dem Gebären eines Kindes; Eintragung im Geburtenregister des Kindes und in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen

TSG §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 Satz 1 a) Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1591; BGB § 1592; TSG § 5 Abs. 3; TSG § 8 Abs. 1; TSG § 11 S. 1;

Gründe

A.

Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes.