OLG München - Beschluss vom 27.06.2017
31 Wx 397/16
Normen:
BGB § 1617a; PStG § 45 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 10/16

Beurkundung der Namenserteilung für ein Kind bei ungeklärter Staatsangehörigkeit und Identität der Eltern

OLG München, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 397/16

DRsp Nr. 2018/5375

Beurkundung der Namenserteilung für ein Kind bei ungeklärter Staatsangehörigkeit und Identität der Eltern

Liegen vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, so ist dessen Identität mithin ungeklärt, so kommt eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Standesamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1617a; PStG § 45 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die als Zweifelsvorlage zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die den Verfahrensgegenstand bildende Zweifelsfrage des Standesbeamten muss eine bestimmte, konkret zu benennende Amtshandlung betreffen und ihre Beantwortung muss zur Entscheidung darüber, ob diese Amtshandlung vorzunehmen ist, erforderlich sein. Die Vorlage dient nicht der Klärung abstrakter, vom Fall losgelöster Rechtsfragen (vgl. BayObLG StAZ 1998, 284; 2004, 44).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zu klären ist, ob eine Folgebeurkundung im Geburtsregister gemäß § 1617a BGB vorzunehmen ist oder nicht.