Die Beschwerde des Standesamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen.
I.
Die als Zweifelsvorlage zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die den Verfahrensgegenstand bildende Zweifelsfrage des Standesbeamten muss eine bestimmte, konkret zu benennende Amtshandlung betreffen und ihre Beantwortung muss zur Entscheidung darüber, ob diese Amtshandlung vorzunehmen ist, erforderlich sein. Die Vorlage dient nicht der Klärung abstrakter, vom Fall losgelöster Rechtsfragen (vgl. BayObLG StAZ 1998,
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zu klären ist, ob eine Folgebeurkundung im Geburtsregister gemäß § 1617a BGB vorzunehmen ist oder nicht.
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