1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 7.7.2023 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen, da der Beschluss des Amtsgerichts München - Betreuungsgericht - der Sach- und Rechtslage entspricht.
1. Am ....2022 wurde in M. das Kind ... im Rahmen einer Hausgeburt geboren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beurkundung des Geschlechts des Kindes. Die Beschwerdeführer begehren insoweit als Geschlecht des Kindes "ohne" in das Geburtsregister einzutragen. Dieses Geschlecht ("ohne") ist auf einem Formblatt zur Geburtsanzeige, mit dem die unterstützende Hebamme St. die Geburt anzeigte, angekreuzt.
2. Nach § 22 Abs. 3 PStG kann ein Kind ohne Geschlecht in das Geburtsregister eingetragen werden, wenn "das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden" kann.
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