BGH - Beschluss vom 29.09.2021
XII ZB 309/21
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 11 Abs. 1 Alt. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 46
FamRB 2022, 63
FamRZ 2022, 93
FuR 2022, 104
MDR 2022, 35
NJW-RR 2022, 293
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 3/20
OLG Thüringen, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 9/21

Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim Standesamt; Zulässigkeit einer Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte nach dem Ortsrecht hinsichtlich Formgültigkeit

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 309/21

DRsp Nr. 2021/17397

Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim Standesamt; Zulässigkeit einer Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte nach dem Ortsrecht hinsichtlich Formgültigkeit

a) Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig.b) Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2021 wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 11 Abs. 1 Alt. 2; GG Art. 6 Abs. 1;