OLG Naumburg - Beschluss vom 19.06.2003
8 UF 265/02
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; ZPO § 97 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 56
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 227/02

Beurteilung der Barunterhaltspflicht sowohl nach Leistungsfähigkeit als auch bezügl. Sicherung des eigenen Unterhalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 8 UF 265/02

DRsp Nr. 2003/12035

Beurteilung der Barunterhaltspflicht sowohl nach Leistungsfähigkeit als auch bezügl. Sicherung des eigenen Unterhalts

»Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist zwar nach seiner Leistungsfähigkeit zu beurteilen, jedoch ist neben der eigenen Erwerbstätigkeit auch die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts in der neuen Ehe zu berücksichtigen (BGH NJW 2002, 1646; ders. NJW-RR 2001, 361).«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; ZPO § 97 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 713 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung der beklagten Kindesmutter für ihre Tochter K. , geb. am 17.07.1986. Der alleinsorgeberechtigte Vater betreut die Tochter, während die erwerbstätige wieder verheiratete Beklagte und Berufungsklägerin zum einen einen gemeinsamen Sohn, geb. am 09.07.1988, und einen Sohn aus der neuen Ehe, geb. am 02.09.1995, betreut. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem Klageantrag die beklagte Kindesmutter verurteilt, ab März 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von 249,00 Euro zu zahlen. Die Kindesmutter hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

II.