OLG Köln - Beschluß vom 02.12.1998
16 Wx 189/98
Normen:
EGBGB Art. 13 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1130
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 343/98
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 X 60/98

Beurteilung der Ehemündigkeit von in Deutschland geborenen Ausländern

OLG Köln, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 189/98

DRsp Nr. 1999/3788

Beurteilung der Ehemündigkeit von in Deutschland geborenen Ausländern

»Die Voraussetzungen der Ehemündigkeit sind für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Dies gilt auch für in Deutschland geborene ausländische Verlobte, die hier dauerhaft leben. Das Gericht, das um die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ersucht wird, hat das anzuwendende Recht von Amts wegen zu ermitteln, auch wenn alle Parteien von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 ;

Gründe: