AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 X 60/98
Beurteilung der Ehemündigkeit von in Deutschland geborenen Ausländern
OLG Köln, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 189/98
DRsp Nr. 1999/3788
Beurteilung der Ehemündigkeit von in Deutschland geborenen Ausländern
»Die Voraussetzungen der Ehemündigkeit sind für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Dies gilt auch für in Deutschland geborene ausländische Verlobte, die hier dauerhaft leben. Das Gericht, das um die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ersucht wird, hat das anzuwendende Recht von Amts wegen zu ermitteln, auch wenn alle Parteien von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen.«