Die Gehörsrüge des Antragstellers betreffend den Senatsbeschluss vom 30.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.07.2014 erfolgte Versagung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei hat der Senat die Ansicht des Familiengerichts geteilt, wonach die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
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