OLG Koblenz - Beschluss vom 26.08.2014
13 WF 704/14
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 192 F 348/14

Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch das Beschwerdegericht nach rechtskräftiger Entscheidung des Ausgangsgerichts

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 13 WF 704/14

DRsp Nr. 2015/3590

Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch das Beschwerdegericht nach rechtskräftiger Entscheidung des Ausgangsgerichts

Bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die mangels Erfolgsaussicht erfolgte Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist das Rechtsmittelgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechts- bzw. Bestandskraft der Entscheidung des Ausgangsgerichts in der Sache gebunden.

Tenor

Die Gehörsrüge des Antragstellers betreffend den Senatsbeschluss vom 30.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.07.2014 erfolgte Versagung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei hat der Senat die Ansicht des Familiengerichts geteilt, wonach die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.