BVerwG - Beschluss vom 19.08.2015
5 B 50.15
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 150/15

Beurteilung der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts; Verbindung der Einlegung der Beschwerde mit einem Kostenrisiko

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 B 50.15

DRsp Nr. 2016/10412

Beurteilung der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts; Verbindung der Einlegung der Beschwerde mit einem Kostenrisiko

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 (OVG 4 LB 150/15) wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.