BGH - Beschluss vom 27.09.2017
XII ZB 330/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 28
FamRZ 2018, 54
FuR 2018, 51
NJW-RR 2017, 1474
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 493/15
LG Dresden, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 357/17

Beurteilung des Betreuungsbedarfs für bestimmte Aufgabenkreise aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen; Jederzeitiges Auftreten eines Handlungsbedarfs in dem betreffenden Aufgabenkreis; Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im Einzelfall durch Vorliegen einer Unbetreubarkeit; Verweigerung jeden Kontakts mit dem Betreuer durch den Betroffenen

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 330/17

DRsp Nr. 2017/15897

Beurteilung des Betreuungsbedarfs für bestimmte Aufgabenkreise aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen; Jederzeitiges Auftreten eines Handlungsbedarfs in dem betreffenden Aufgabenkreis; Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im Einzelfall durch Vorliegen einer "Unbetreubarkeit"; Verweigerung jeden Kontakts mit dem Betreuer durch den Betroffenen

FamFG § 26 a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668).b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).